
Arbeitnehmer
§ 630 BGB, § 109 GewO und § 16 BBiG
Sie haben als Arbeitnehmer aufgrund der Regelung nach § 6 Abs. 2 Gewerbeordnung und § 109 Gewerbeordnung das Recht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis zu erhalten; die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. für den Arbeitgeber gilt das Gebot, dass Zeugnisse klar und verständlich zu formulieren sind und, dass keine Merkmale oder Formulierungen genutzt werden, die den Zweck haben, eine andere als die nach dem Wortlaut ersichtliche Aussage über Sie als Arbeitnehmer zu machen.
Auszubildender
§ 16 BBiG
Werden sie ausgebildet, dann ist für Sie § 16 des Berufsbildungsgesetzes die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Zeugnisses. Danach haben Sie das Recht, bei Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis zu erhalten. Der Ausbilder*in selbst soll das Zeugnis unterschreiben, wenn der/ die Auszubildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt hat. Das Zeugnis muss Angaben über die Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Wenn es verlangt wird, sind auch Angaben über Führung und Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten mit aufzuführen.
Zeitpunkt der Zeugniserteilung
§§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung, 630 BGB, 16 Berufsbildungsgesetz
![]() Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf Zeugniserteilung bei Beendigung des Arbeits-, Dienst oder Berufsausbildungsverhältnisses. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass spätestens nach Ablauf der Kündigungsfrist der Anspruch auf ein Endzeugnis besteht und zwar auch dann, wenn Kündigungschutzklage erhoben wurde und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht geklärt ist. Eine andere Ansicht in der Literatur erkennt dem Arbeitnehmer bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis Anspruch zu. Dies macht Sinn, damit er sich frühzeitig genug bewerben kann. Allerdings kann das Zeugnis erst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden. Wird die Kündigung vor Beginn der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfrist ausgesprochen, entsteht der Anspruch mit Beginn der Kündigungsfrist. Endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf (befristete Beschäftigungsverhältnisse) kann das Zeugnis ab dem Zeitpunkt der der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht, verlangt werden. Da sich die Umstände noch ändern können, kann das Zeugnis dann lediglich als Zwischenzeugnis verlangt werden. Auch wenn Kündigungsschutzklage erhoben wurde, können Sie als Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen. Denn es soll Ihnen die Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Ende des Prozesses zu bewerben, denn sie wissen ja nicht wie der Prozess ausgeht. In diesen Fällen können Sie auch ansonsten ein Zwischenzeugnis verlangen:
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keine Übersendungspflicht
grundsätzlich keine Übersendungspflicht
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer das Zeugnis zuzusenden. Es besteht die Verpflichtung es bei dem Arbeitgeber abzuholen. In Ausnahmefällen hat der Arbeitgeber das Zeugnis doch zu übersenden, wenn es für den Arbeitnehmer mit unverhältnismäßig hohen Kosten und besonderen Mühen verbunden ist, das Zeugnis abzuholen.
Diskriminierungsverbot
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz besagt, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder wegen einer Behinderung unzulässig sind.Liegt ein Verstoß vor, so istder Arbeitgeber nach § 15 AGG zur Entschädigung oder zum Schadensersatz verpflichtet. Selbstverständlich haben solche Benachteiligungen auch nichts im Arbeitszeugnis zu suchen und sind rechtswidrig und können zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen führen. Grundsätzlich bedeuten Angaben zum Geburtsdatum keine Benachteiligung im Sinne des Gesetzes. Sie haben allerdings das Recht, dass ihr Geburtsdatum nicht genannt wird, wenn Sie dies nicht wollen.